Weil es zum pädagogischen Konzept der Arbeit in den Kitas gehört, gemeinsam mit den Kindern die Mahlzeiten einzunehmen, teilweise auch vorzubereiten, erwarten die Träger auch keine Kostenbeteiligung von ihren Mitarbeitern. Daraus haben eifrige Finanzbeamte eine „geldwerte Vorteilsgewährung“ abgeleitet, die wie bei der privaten Nutzung von Dienstwagen, zu versteuern sei.
In einem Urteil hat das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover aber schon 2009 (Az.: 11 K 384/07) festgestellt „Die Gewährung von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer des Kindergartens stellt keinen geldwerten Vorteil dar, der lohnsteuerpflichtig ist.“ Begründet wird dieses damit, dass die Voraussetzungen für eine Lohnversteuerung der kostenlosen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nicht vorliegen. Bei der Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer handelt es sich zwar grundsätzlich auch um Vorteile für die Beschäftigten, jedoch lässt die Rechtsprechung Ausnahmen dann zu, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen.
Das private Interesse der Arbeitnehmer an der Einnahme von Mahlzeiten trat dabei in den Hintergrund. Sie konnten nicht frei wählen, ob sie an dem gemeinsamen Mittagessen teilnahmen. Der Arbeitnehmer konnte sich nicht den gemeinsamen Mahlzeiten entziehen. Es lag daher – wenn überhaupt – eine aufgedrängte Bereicherung vor, die nicht zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer und in der Folge davon zu lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn führte.