Corona-Sonderzahlung für die nach TV-L vergüteten Beschäftigten – Gegenüberstellung der zuletzt übernommenen Tarifabschlüsse für die Kolleginnen und Kollegen

Pressemitteilung 27. Januar 2022

Nachdem die Kolleginnen und Kollegen im Sozial- und Erziehungsdienst im Dezember 2020 eine Corona-Sonderzahlung zwischen 400 und 600 Euro (in Vollzeit) erhalten haben, erhalten nun auch alle, die in den „technischen Diensten“, in den Verwaltungen oder als Lehrer tätig sind, die steuerfreie Sonderzahlung.

In den vergangenen Wochen haben uns viele Fragen erreicht, warum bestimmte Kolleginnen und Kollegen nun die Sonderzahlung erhalten, und andere wiederum nicht. Die Dienstvertragsordnung (DienstVO), die unser Tarifwerk darstellt, bestimmt, dass im Sozial- und Erziehungsdienst bestimmte Regelungen und die Entgelttabelle aus dem TVöD-V (VKA) Anwendung finden, während die restlichen Mitarbeitenden nach TV-L vergütet werden. Außerdem sind in der DienstVO teilweise abweichende beziehungsweise nicht alle Bestimmungen aus den Tarifen enthalten. Das hat zur Folge, dass wir in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission immer zwei Tarifabschlüsse bearbeiten müssen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen werden und Anwendung finden. Das macht nicht nur viel Arbeit, sondern sorgt auch für Ärger und Verwirrung. Deshalb bleiben wir bei unserer Forderung, dass mittelfristig auf ALLE Mitarbeitenden in den drei Landeskirchen in Niedersachsen der insgesamt bessere TVöD Anwendung finden muss!

Um in diesem Tarifdschungel einen Überblick gewinnen zu können, haben wir Euch die zuletzt übernommenen Tarifabschlüsse in den Teilen, die letztlich Auswirkungen auf das Gehalt haben, gegenübergestellt:

TVöD (für die Kolleg*innen im SuE-Bereich)

TV-L (für die Kolleg*innen außerhalb des SuE)

Corona-Sonderzahlung (steuerfrei)

im Dezember 2020
– wenn das Arbeitsverhältnis am
01.10.2020 bestand
– und zwischen dem 01.03. und 31.10.2020
Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Für die Entgeltgruppen S 2 bis S 8b: 600,00 € Für die Entgeltgruppen S 9 bis S 18: 400,00 € (in Vollzeit)

Im März 2021
– wenn das Arbeitsverhältnis am 24.01.2022
bestand und
– zwischen dem 01.01.2021 und 24.01.2022
Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Für alle Mitarbeitenden 1.300,00 €, für Auszubildende und Praktikanten 650,00 € (in Vollzeit)

Tariferhöhungen

01.03.2020 bis 31.03.2021 +1,03 %
01.04.2021 bis 31.03.2022 +1,4 %, min. 50 €
01.04.2022 bis 31.12.2022 +1,8 %

01.01.2020 bis 31.12.2020 +3,12 %, min. 90 €
01.01.2021 bis 30.09.2021 +1,29 %, min. 50 €
01.10.2021: Nullrunde (noch nicht beschlossen)
01.12.2022 bis 30.09.2023: +2,8 % (noch nicht beschlossen)

Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)

Im Jahr 2020 Erhöhung in den EG S 2 bis S 9 um
5 % ab 2022:
S 2 bis S 9:          84,51 % (bis 2021: 79,51 %)
S 10 bis S 18:     70,28 %

Die Jahressonderzahlung im TV-L wird nach der
DienstVO gekürzt, außer für Lehrer*innen:
E 1 bis E 4:          76,39 % (statt 87,43 %)
E 5 bis E 8            77,00 % (statt 88,14 %)
E 9a bis E 11:      63,20 % (statt 74,35 %)
E 12 und E 13:   35,32 % (statt 46,67 %)
E 14 und E 15:   21,38 % (statt 32,53 %)

Leistungsentgelt

Erstmals wurde im Dezember 2021, nach langen
Verhandlungen in der ADK, das Leistungsentgelt
aus dem TVöD übernommen und ausgezahlt:
2021: bis zu 10 % des September-Entgelts
2022: bis zu 24 % des September-Entgelts 2022
im Dezember 2022 (wenn bis zum 31.07.22
keine Dienstvereinbarung abgeschlossen
worden sein sollte)
2023: bis zu 12 % des September-Entgelts 2023
im Dezember 2023 (wenn bis zum 30.09.23
keine Dienstvereinbarung abgeschlossen
worden sein sollte)

Im TV-L ist kein Leistungsentgelt vorgesehen.

 

Häufig wenden sich Kolleginnen und Kollegen aus Einrichtungen an uns, die nur zum Teil oder sogar gar nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Diese und weitere Informationen können wir nur mit einer breiten Basis und Eurer Unterstützung liefern, deshalb: wir freuen uns über jedes Mitglied, dass uns zunächst in unserer neuen Schnuppermitgliedschaft kennenlernen möchte. Auch hier besteht ab dem ersten Tag die Möglichkeit, unsere arbeitsrechtliche Beratung und Arbeitsrechtsschutz über unseren Fachanwalt für das spezielle kirchliche Recht in Anspruch zu nehmen.