Unter Beibehaltung der Vergütung können nach Absprache mit dem Arbeitgeber alle Kolleginnen und Kollegen freigestellt werden, die einer Risikogruppe angehören. Die vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen sind hier zu finden.
Die Mitarbeitervertretungen sollten darauf dringen, dass die kirchlichen Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht nachkommen. Hier sollte es keine Schwierigkeiten geben, denn die verantwortungsbewusste Wahrnehmung der Fürsorgeplicht entspricht dem kirchlichen Selbstverständnis.