Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) sind Bewährungsaufstiege nicht vorgesehen. Deshalb können nur Beschäftigte noch in den Genuss von Bewährungsaufstiegen oder Vergütungsgruppenzulagen kommen, die bereits vor dem 01. Januar 2009 im kirchlichen Dienst standen und deren Arbeitsverhältnis in den TV-L übergeleitet wurde. Der Übergangszeitraum für noch ausstehende Bewährungsaufstiege bzw. Vergütungsgruppenzulagen war zunächst auf zwei Jahre bis zum 31.12.2010 befristet. Für Beschäftigte, die bis dahin noch nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt hatten, bestand keine Möglichkeit mehr für die Bewährungsaufstiege.
Weil sich aber die Schaffung einer neuen Entgeltordnung (Festlegung neuer Tätigkeitsmerkmale), die eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen ermöglicht, seit Jahren verzögert hat, wurde im öffentlichen Dienst der Zeitraum für Bewährungsaufstiege um 26 Monate verlängert. Durch Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) vom 04.11.2009 wurde festgelegt, dass die Regelungen des Öffentlichen Dienstes übernommen werden, sofern bis zum 31.12.2010 noch keine neue Entgeltordnung beschlossen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitraum keine neue Entgeltordnung vereinbart werden wird. Die erweiterten Regelungen gelten dann maximal bis zu 28.02.2013; sie verlieren schon vorher ihre Gültigkeit, wenn eine neue Entgeltordnung in Kraft tritt.
Wer hat Vorteile durch die Verlängerung der Fristen?
Beschäftigte, die zum 01.01.2009 in den TV-L übergeleitet wurden und deren Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg oder die Vergütungsgruppenzulage noch nicht bis zum 31.12.2010 eingetreten sein werden, können von der neuen Regelung profitieren. Faustformel: Durch die verlängerten Fristen können noch sehr viele Beschäftigte, die erst kurz vor der Überleitung (also vor dem 01.01.2009 eingestellt wurden) doch noch ihren Bewährungsaufstieg realisieren und Beschäftigte, die vor der Überleitung ihren Bewährungsaufstieg erreicht haben, noch in den Genuss einer Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage kommen.
Fallbeispiel 1:
Erzieherinnen wurden nach dem BAT in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert und nach drei Jahren Tätigkeit erfolgte der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V c; nach weiteren vier Jahren Tätigkeit wurde die Vergütungsgruppenzulage gewährt. Nach dieser Regelung konnte eine am 01.12.2008 eingestellte Mitarbeiterin weder in den Genuss des Bewährungsaufstieges noch der Vergütungsgruppenzulage kommen. Nach der neuen Regelung erfolgt jetzt der Bewährungsaufstieg zum 01.12.2011. Die Voraussetzung für die Vergütungsgruppenzulage wird nicht mehr erreicht.
Fallbeispiel 2:
Voraussetzungen, wie im Fallbeispiel 1, jedoch Einstellung bereits zum 01.12.2005. Der Bewährungsaufstieg trat bereits zum 01.12.2008 ein, also schon vor der Überleitung zum 01.01.2009. Durch die Verlängerung der Fristen von 24 auf 50 Monate sind jetzt auch noch die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage gegeben. Vier Jahre nach Erreichung des Bewährungsaufstieges, also zum 01.12.2012, behält die Mitarbeiterin auch noch eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage.
Wie oben ausgeführt, hat sich die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission verpflichtet, die Regelungen des öffentlichen Dienstes zu übernehmen, sofern bis zum 31.12.2010 keine Entgeltordnung beschlossen wurde. Wenn diese Verpflichtung durch neue Beschlüsse der ADK in rechtliche Bestimmungen umgesetzt worden ist, werden wir hierzu erneut berichten. Bis dahin können diese Ausführungen zur Information der betroffenen Kolleginnen und Kollegen verwendet werden.
Werner Massow