Schiedsstellenbeschluss zur Stufenmitbestimmung

Nun liegt auch die ausführliche Begründung des Schiedsstellenbeschlusses vom 14.12.2009 vor:
Schiedsstellenbeschluss zur Stufenzuordnung.

Grundsätzlich ist es im Interesse der Beschäftigten, wenn keine Eingruppierungen mehr akzeptiert werden, bei denen kein Mitbestimmungsverfahren zur Stufenzuordnung stattgefunden hat. Mitarbeitervertretungen können sich hierbei auf den Beschluss der Schiedsstelle berufen, den die MAV des Kirchenkreises Göttingen zusammen mit Rechtsanwalt Baumann-Czichon erstritten haben. Das Landeskirchenamt Hannover wünscht sich aus reinem  Arbeitgeberinteresse die Untätigkeit der Mitarbeitervertretungen bis zur endgültigen Entscheidung durch den Kirchengerichtshof. Wir Mitarbeitervertreter sind aber keine Befehlsempfänger der Kirchenleitungen, sondern müssen die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Belange der kirchlichen Beschäftigten vertreten! Hinsichtlich der Ermessensspielräume bei der Berücksichtigung förderlicher Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist kein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung festgestellt worden. Dies war aber auch nicht Gegenstand des Verfahrens. In der  Entscheidung der Schiedsstelle wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.09 verwiesen.

Dort wird ausgeführt, dass das Mitbestimmungsrecht der MAV in Bezug auf § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erst dann zum Zuge kommt, wenn die Dienststelle Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat (vergl. Leitsatz 5). Und ebensolche Grundsätze bestehen für den kirchlichen Bereich; ihre Einhaltung wird von den obersten Dienstbehörden durch einen Genehmigungsvorbehalt akribisch überwacht.

Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.

Kommentare sind geschlossen.