Die Kirchengewerkschaft Niedersachsen informiert die Beschäftigten der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg ab heute per Internet und Briefpost darüber, dass es für den Arbeitnehmereigenanteil von 1,41 % des Bruttolohns zur VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), der seit 2002 einbehalten wird, aus ihrer Sicht keine kirchliche Rechtsgrundlage gibt. Den Beschäftigten wird deshalb empfohlen, innerhalb der in der Kirche geltenden Ausschlussfrist von einem Jahr, die geleisteten Eigenanteile zurückzufordern und darüber hinaus die kirchlichen Arbeitgeber zu bitten, die gesamte Summe zurückzuzahlen.
Nach Schätzungen der Kirchengewerkschaft Niedersachsen gehe es um ein Gesamtvolumen zu Unrecht einbehaltener Lohngelder von 6 bis 10 Millionen Euro.
Der bekannte Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bernhard Baumann-Czichon, hat die Rechtsauffassung der Kirchengewerkschaft voll umfänglich bestätigt, während die Vertreter der Kirche in Oldenburg keine Rechtsgrundlage für die einbehaltenen Eigenanteile benennen konnten. Für Rechtsauskünfte der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg ist der Oberkirchenrat zuständig.
Der Vorsitzende der Kirchengewerkschaft Niedersachen, Werner Massow, erklärte dazu: „Ich glaube nicht, dass die Kirche in Oldenburg vorsätzlich in die Taschen der kirchlichen Beschäftigten gegriffen hat. Grob fahrlässig hat sie auf jeden Fall gehandelt. Deshalb sollte sie ihren Beschäftigten auch die gesamten einbehaltenen Eigenanteile zurückzahlen und sich nicht auf die Ausschlussfrist von einem Jahr berufen!“
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Wir wollten diese Auseinandersetzung gern gemeinsam mit dem VkM-Oldenburg durchführen. Das war leider nicht möglich, da der VkM eine völlig andere Rechtsauffassung über die Rechtmäßigkeit des Eigenbeitrags zur VBL entwickelt hat. Der Verband kommt zu der falschen Auffassung, dass aufgrund einer “Vereinbarung” der Kirche in Oldenburg mit der VBL, die Arbeitgeber berechtigt seien, entsprechende Lohnabzüge ohne jede Einbeziehung der Arbeitnehmerseite vornehmen zu können: VBL_Stellungnahme09 05 2014