Nachdem die Medien die Pressemitteilung der Kirchengewerkschaft Niedersachsen zur Rechtmäßigkeit der Eigenbeteiligung an der Zusatzversorgung (VBL) der Kirche in Oldenburg breit aufgegriffen haben, versucht Oberkirchenrat Wolfram Friedrichs nun, unsere Vorwürfe zurückzuweisen. Die Kernfrage ist jedoch weiterhin nicht beantwortet worden: Gibt es eine kirchliche Rechtsgrundlage für die Lohnabzüge?
Link zur Pressemitteilung des Oberkirchenrats
Die Kirchengewerkschaft Niedersachsen erklärt hierzu: Herr Friedrichs bezieht sich in seiner Pressemitteilung auf eine tarifliche Einigung zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem öffentlichen Arbeitgeber aus dem Jahre 2001. “Daran sind wir satzungsrechtlich gebunden”, sagte Friedrichs in der Pressemitteilung des Oberkirchenrates. Hier kann etwas nicht stimmen! Weder gelten die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes auch für die Kirche in Oldenburg, noch handelt es sich um eine Satzung. Wahrscheinlich meint Oberkirchenrat Friedrichs die Satzung der VBL. Diese gilt natürlich auch verpflichtend für die Arbeitgeber der Kirche in Oldenburg hinsichtlich der zu entrichtenden Arbeitgeberbeiträge. Eine Refinanzierung durch Eigenbeiträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnte jedoch nur durch kirchliches Arbeitsrecht begründet werden. Das müsste auch eigentlich dem Juristen Friedrichs bekannt sein.
Wir sind gespannt, wann sich die Kirche in Oldenburg in dieser Frage wieder der Realität annähert. Im Übrigen sind zahlreiche Anfragen in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission und auch eine direkte Anfrage der Kirchengewerkschaft Niedersachsen vom 27.03.2014 nach der Rechtsgrundlage unbeantwortet geblieben. Diesen Konflikt wird die Kirche in Oldenburg nicht aussitzen können. Sowohl die Mitarbeitervertretungen als auch die Beschäftigten in Oldenburg, die Medien und die Kirchengewerkschaft erwarten jetzt Antworten.
Siehe dazu auch die Glosse ueber Wahrheit und Irrtum im kirchlichen Arbeitsrecht des Geschäftsführers der Kirchengewerkschaft Niedersachsen, Martin Bender.