Tarifinfo 12 der Arbeitnehmerorganisationen nimmt Stellung zur ADK-Sitzung vom 22.09.2008
Ab 2009: Erhebliche Nachteile bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der Kirche?
(von Rolf Behn und Werner Massow)
Für alle bisher schon Beschäftigten, bieten die Überleitungsbestimmungen der ARR-Ü eine Besitzstandswahrung. Doch wie sieht es bei einem innerkirchlichen Arbeitgeberwechsel nach dem 01.01.2009 aus? Oder bei einem neuen Vertrag nach einem befristeten Arbeitsverhältnis?
Bis zum 31.12.2008 gelten gemäß § 4 DVO alle im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen verbrachten Zeiten als Dienst im Sinne der Bestimmungen des Bundesangestelltenvertrages bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter. Ein Wechsel innerhalb der Kirche war völlig unproblematisch, weil hinsichtlich der Beschäftigungszeiten und der Eingruppierung keine Nachteile entstanden. Ein im Rahmen der DVO erworbenen Bewährungsaufstieg blieb auch für die neue Stelle -bei gleicher Tätigkeit- erhalten. Das ist zukünftig völlig anders.
Ab dem 01. Januar 2009 werden zwar die Vordienstzeiten von Tätigkeiten innerhalb des Geltungsbereichs der DVO berücksichtigt, wenn die letzte Tätigkeit nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Eine durch Bewährungs- oder Zeitaufstieg erreichte Vergütungshöhe geht aber bei einem Arbeitgeberwechsel -auch innerhalb des Geltungsbereichs der DVO- verloren.
§ 16 DVO lautet: Ein Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich dieser Dienstvertragsordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [DVO]) ist ein Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L.“
§ 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L bestimmt: Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.“ Leider ist hier nur die Anrechnung der Vordienstzeiten im Rahmen der Entwicklungsstufen geregelt.
Die Entgeltgruppe wird wie bei jeder Neueinstellung ermittelt: Bis zur Neureglung der Tätigkeitsmerkmale, werden die alten Eingruppierungsregeln des BAT oder des MtArb zu Grunde gelegt und in den TV-L überführt. Dabei findet der Bewährungsaufstieg keine Berücksichtigung! Diese Regelung wird auch durch den § 16 DVO nicht aufgehoben.
Als Anlage haben wir die Wirkung dieser Vorschriften auf Fallbeispiele aus dem Erzieherinnenbereich dokumentiert. Weil der Bewährungsaufstieg nicht mehr berücksichtigt werden darf, sind alle Erzieherinnen stets der Entgeltgruppe 6 zuzurechnen. Dies ist sehr unerfreulich, da die übergeleiteten Erzieherinnen mit Bewährungsaufstieg der Entgeltgruppe 8 zugeordnet werden (Einkommensunterschied im Endgehalt 215 bei gleicher Tätigkeit).
Wir gehen davon aus, dass die verhandelnde ADK-Arbeitsgruppe, zumindest auf der Arbeitnehmerseite nicht gewollt hat, dass beim innerkirchlichen Arbeitgeberwechsel solche Nachteile entstehen. Auch wird die Forderung der Arbeitgeber nach Flexibilität der Arbeitnehmer konterkariert, wenn der Arbeitgeberwechsel innerhalb kirchlicher Träger derart gravierende Auswirkungen hat. Die ADK sollte sich daher unverzüglich mit der aufgezeigten Problematik befassen und eine Lösung erarbeiten.
Anlage: Fallbeispiele aus dem Erzieherinnenbereich
Neueinstellung nach dem 02.01.09 bei neuem Arbeitgeber (keine Überleitung). Wir gehen nach Studium des § 15 ARR-Ü-Konf von folgenden Eingruppierungen aus.
Nr. |
Tätigkeit |
Vorerfahrungen |
Eingruppierung nach BAT |
Überleitung in TV-L |
Bemerkungen |
1 |
Erzieherin |
Berufsanfängerin |
VIb Fg 5 |
EG 6 Stufe 1 |
|
2 |
Erzieherin |
13 Monate Berufserfahrung |
VIb Fg 5 |
EG 6 Stufe 2 |
|
3.1 |
Erzieherin |
3 Jahre 1Monat Berufserfahrung im Bereich der DVO unmittelbar im Anschluss an letzte Tätigkeit |
Vc Fg 7 |
EG 6 Stufe 3 * |
*Keine Anerkennung des Bewährungsaufstiegs wg. § 15 Abs. 5 ARR-Ü-Konf |
3.2 |
Erzieherin |
3 Jahre 1Monat Berufserfahrung nicht im Bereich der DVO, aber BAT; Einstellung unmittelbar im Anschluss an letzte Tätigkeit |
Vc Fg 7 |
EG 6 Stufe 2 * |
*Keine Anerkennung des Bewährungsaufstiegs wg. § 15 Abs. 5 ARR-Ü-Konf |
3.3 |
Erzieherin |
3 Jahre 1Monat Berufserfahrung nicht im Bereich der DVO, auch nicht BAT; Einstellung unmittelbar im Anschluss an letzte Tätigkeit |
VIb Fg 5 |
EG 6 Stufe 2 |
|
4.1 |
Erzieherin |
3 Jahre 1 Monat Berufserfahrung im Bereich der DVO; Einstellung 5 Monate nach letzter Tätigkeit |
Vc Fg 7 (auch, wenn vorher BAT) |
EG 6 Stufe 3 * |
*Keine Anerkennung des Bewährungsaufstiegs wg. § 15 Abs. 5 ARR-Ü-Konf |
4.2 |
Erzieherin |
3 Jahre 1 Monat Berufserfahrung im Bereich der DVO; Einstellung 7 Monate nach letzter Tätigkeit |
Vc Fg 7 (auch, wenn vorher BAT) |
EG 6 Stufe 2 *# |
*Keine Anerkennung des Bewährungsaufstiegs wg. § 15 Abs. 5 ARR-Ü-Konf # wg. § 16 Abs 2 Protokollerklärung, aber Anerkerkennung förderlicher Berufserfahrung bei einem fremden Arbeitgeber (§ 16 TVL Abs.2 Satz 3 |