Mitbestimmung auch bei der Stufenzuordnung

GerechtigkeitDa kommt viel lohnende Arbeit auf die Mitarbeitervertretungen zu! Die Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat am 14.12.2009 folgenden Beschluss gefasst: „Es wird festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung gemäß § 42 Nr. 3 MVG-K die Entgeltstufenzuordnung nach   § 16 Abs. 2 Satz 1-3 TV-L umfasst. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen“ (Az.: 4 K 11/09) . In einem Begleitschreiben des Kammervorsitzenden wird ausgeführt, dass die Kammer im Ergebnis die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2009 zugrunde gelegt habe. Die wichtige Entscheidung der Schiedsstelle folgt damit ausdrücklich nicht der Auffassung des Kirchengerichtshofs vom 14.01.2008-I-0124/N33-07, der ausdrücklich nicht von einem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung ausging und das mit der gegenteiligen Auffassung der Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2008 kollidierte.

Was heißt das für die Arbeit der Mitarbeitervertretungen in Niedersachsen und im Bereich der EKD? Auch wenn die Entscheidung der Schiedsstelle noch nicht rechtskräftig ist und vermutlich auch noch dem Kirchengerichtshof vorgelegt werden wird, kann sie die Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte ermutigen. Nach meiner Auffassung sollte bei jeder Eingruppierung das Mitbestimmungsrecht der MAV eingefordert werden. Wenn die Zustimmung der MAV ohne Nennung der Entgeltstufe beantragt wird, sollte stets eine mündliche Erörterung mit dem Hinweis auf die o.a. Schiedsstellenentscheidung verlangt werden. Ob auch ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf § 16 Abs 2 Satz 4 TV-L besteht (Berücksichtigung förderlicher Zeiten) hat die Schiedsstelle nicht ausdrücklich entschieden, sondern nur auf die modifizierende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 13.10.09 verwiesen. Dort wird ausgeführt, dass das Mitbestimmungsrecht der MAV in Bezug auf § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erst dann zum Zuge kommt, wenn die Dienststelle Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat (vergl. Leitsatz 5) Stufenmitbestimmung. In der Hannoverschen Landeskirche existieren solche Grundsätze in Form der Rundverfügung G 16/2008 2008_RdVfg16_ Stufenzuordnung_bei_Neueinstellungen und Merkblatt_zur_Stufenzuordnung

Fazit: Ohne Mitbestimmung der MAV zur Stufenzuordnung kann keine wirksame Eingruppierung vorgenommen werden. Die Mitarbeitervertretungen können durch ihre Arbeit verhindern, dass kirchliche Beschäftigte in zu tiefe Stufen eingruppiert werden, womit Einkommensverluste von mehreren hundert Euro Monat für Monat verbunden sein können. Mitarbeitervertretungen brauchen unbedingt das erforderliche Wissen über die richtige Stufenzuordnung und die Grenzen der Ermessensspielräume der Arbeitgeber, wenn sie wirkungsvoll ihre Arbeit zum Wohle der Beschäftigten wahrnehmen wollen.

Der MVV bietet zur Frage des Arbeitgeberwechsels ohne Verluste, zur Stufenmitbestimmung gemäß § 16. Abs. 2 und und zur Personaldeckung und -bindung gemäß § 16 Abs. 5 TV-L die entsprechenden Fortbildungen an. Wir haben dafür wieder den erprobten juristischen Referenten Ulrich Rodiek aus Stuttgart gewinnen können, der auch komplizierte Regelungen gut erklären kann. Die Tagesfortbildungen werden am 16.02.10 in Hannover, am 17.02.10 in Oldenburg und am 18.02.10 in Osnabrück stattfinden. Die Ausschreibung erfogt in Kürze.

Es ist hilfreich, wenn in jeder MAV mehrere Leute in Eingruppierungsangelegenheiten gut Bescheid wisssen. Wissen ist eben Macht oder auch der Schlüssel für die gerechte Bezahlung durch eine angemessene Stufenzuordnung!

Werner Massow

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