Landeskirche Hannovers vermischt willkürlich den 1. und den 3. Weg

Griff_ins_PortemonnaieIn einem harmlos wirkenden Schreiben vom 13.05.15 hat man uns mitgeteilt, dass die Landeskirche Hannovers nach Wegen sucht, die Eigenbeteiligung kirchlicher Beschäftigter für die Zusatzversorgungskasse (ZVK) einzuführen.

Bisher erhalten wir eine Zusatzversorgung ohne Eigenbeteiligung, für die unsere kirchliche Arbeitgeberseite 4 % des Bruttoarbeitslohns in die ZVK einzahlt. Demnächst sind dort zur Ausfinanzierung der Zusatzversorgung Umlagen in Höhe von 4,8 % erforderlich. Nach unserer Auffassung kann die Kirche auch die höhere Umlage problemlos alleine tragen, da ihre Aufwendungen immer noch deutlich geringer sind als die Arbeitgeberaufwendungen im Öffentlichen Dienst (VBL: Arbeitgeberanteil beträgt 6,45 %) und die Kirchenkassen weiter prall gefüllt sind.

Jetzt sollte es eigentlich nicht um Lohnsenkungen gehen, sondern darum, wie die Kirchen ihre Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt erhalten können. Schon lange ist es keine Selbstverständlichkeit mehr, dass sich Fachkräfte danach drängen, bei einem Arbeitgeber mit Streikverbot, zwingender Kirchenmitgliedschaft und weitgehenden Loyalitätsverpflichtungen arbeiten zu dürfen. Bisher konnte die Kirche als Attraktivitätsmerkmal wenigstens mit einer Zusatzversorgung ohne Eigenbeteiligung punkten!

Dass die Landeskirche Hannovers sich drastische Eingriffe in unser Portemonnaie vorstellen kann, haben wir schon vor Monaten gespürt und darüber in unserer Mitgliederinfo Sommer 2014 berichtet. So seid Ihr es auch von Eurer Kirchengewerkschaft Niedersachsen gewohnt, frühzeitig informiert zu werden.

Die Kirchenleitung will über einen Arbeitnehmereigenanteil zu unserer Überraschung nicht in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) verhandeln, sondern per Kirchengesetz Lohnabzüge festlegen. Per Kirchengesetz dürfen nur öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (für PastorInnen und KirchenbeamtInnen) geregelt werden, nicht aber die Arbeitsbedingungen für angestellte Beschäftigte. Mit diesem Schritt verletzt die Landeskirche Hannovers ihre eigenen Grundsätze, nämlich partnerschaftlich über alle Fragen der privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu verhandeln. Sie benimmt sich wie ein Gutsherr, dem es völlig egal ist, ob er sich damit zukünftig dem Vorwurf der rechtlichen Willkür und der „Rosinenpickerei“ aussetzt. Wer im Landeskirchenamt dafür verantwortlich ist, die ansonsten gern und wortgewaltig beschworene Sozialpartnerschaft derartig zu beschädigen, wissen wir noch nicht.

Wir raten der Kirchenleitung dringend, die Zuständigkeit der ADK auch für Fragen der Zusatzversorgung herzustellen und § 12 des Mitarbeitergesetzes (MG) entsprechend durch Synodalbeschluss zu ändern. Sowohl bei der EKD wie auch bei allen Landeskirchen wird hierüber in den Kommissionen verhandelt! Dass die Hannoversche Landeskirche von den bewährten partnerschaftlichen Grundsätzen per Gesetz abweichen will, findet sicher nicht den Beifall und die Zustimmung der EKD und der anderen Landeskirchen. Nach Auffassung der Kirchengewerkschaft kann sich die Landeskirche – sofern sie tatsächlich ein Mischmodell aus 1. und 3. Weg einführt – auch nicht mehr auf das Streikverbot (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2012 zum dritten Weg) berufen. Das BAG hat fest gestellt, dass nur unter ausnahmsloser Einhaltung bestimmter Bedingungen des 3. Weges davon ausgegangen werden kann, dass kirchliche Beschäftigte nicht streiken dürfen. Wenn die hannoversche Kirchenleitung diese Rechtsfolge billigend in Kauf nimmt, dann können wir ihr nur dafür „danken“!

Wir werden mit den anderen Arbeitnehmerorganisationen Widerspruch einlegen, den Protest organisieren und Euch auf dem Laufenden halten!

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2 Antworten zu Landeskirche Hannovers vermischt willkürlich den 1. und den 3. Weg

  1. Lieber Kollege Werner,

    vielen Dank! Ja, das ist von Seiten der Kirche in Oldenburg für einen Teil der Beschäftigten – nicht alle! – vor Jahren eingeführt worden. Andere Arbeitnehmerorganisationen finden daran nichts falsch. Wir als Kirchengewerkschaft Niedersachsen gewähren gerade einer Kollegin unseren gewerkschaftlichen Rechtsschutz in einem Klageverfahren, das das zu klären hat. Wir hoffen, dass uns das Landesarbeitsgericht Recht in unserer Auffassung gibt, dass es auch in Oldenburg keine Rechtsgrundlage für die arbeitgeberseitige Einführung eines Eigenbeitrags der ArbeitnehmerInnen (z.Zt. 1,41 Prozent bei der VBL in Oldenburg) gibt und dass daher die einbehaltenen Lohnbestandteile der letzten 12 Monate zurück zu zahlen sind. Die Art der Einführung eines Eigenbeitrags in Oldenburg (VBL) unterscheidet sich aber von der geplanten Art der Einführung eines Eigenbeitrags bei der Landeskirche Hannovers (ZVK), insofern kann man das nicht gleichsetzen!

    Kollegiale Grüße aus Hannover

  2. Werner Janßen sagt:

    Hallo,
    diese Arbeitnehmerbeteiligung zur ZVK gibt es in der oldenburgischen Kirche schon seit Jahren. Ist sie womöglich rechtswidrig?
    Gruß
    W. Janßen