In einem gemeinsamen Brief der AG VkM Niedersachsen und der Kirchengewerkschaft MVV wird Landesbischof Ralf Meister in seiner Eigenschaft als Ratsvorsitzender der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen gebeten, vermittelnd zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseiten der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) tätig zu werden.
Der Konflikt ist im ADK-Info 01-2013 beschrieben. Im Kern geht es darum, dass ErzieherInnen im Zweitkraftbereich auch Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 haben, weil sie natürlich pädagogisch-erzieherisch tätig sind. In der Rundverfügung G01/2013 des Landeskirchenamts Hannover ist eine Muster-Dienstanweisung beigefügt, die eine Beschäftigung von ErzieherInnen als fürsorgerisch-bewahrende Hilfskräfte ermöglicht. Bezahlt werden solche KollegInnen dann lediglich nach Entgeltgruppe 6. Wir reden hier von 200 EUR monatlich, die unseren KollegInnen vorenthalten werden sollen.
Nach den Protesten der Arbeitnehmerseite sagte das Landeskirchenamt Hannover eine Überprüfung der Rundverfügung zu. Ein Schreiben an die Mitarbeiterverbände zur Rundverfügung G 1-2013 traf auch nach wenigen Tagen bei uns ein. Der kalte Tenor: Man habe natürlich rechtmäßig gehandelt.
Auf einer gemeinsamen Sitzung der ADK-Arbeitnehmerseite am 21.02.2013 entwickelte sich die Idee, für diesen Streit den Ratsvorsitzenden der Konföderation, Herrn Landesbischof Ralf Meister, um Schlichtung anzufragen. Wir halten es als Arbeitnehmerseite in der ADK für nicht hinnehmbar, wenn die von den Synoden vorgesehenen qualitativen Standards einfach aufgegeben werden und qualifizierte ErzieherInnen angewiesen werden, im Zweitkraftbereich nicht mehr pädagogisch-erzieherisch, sondern nur noch fürsorgerisch-bewahrend zu arbeiten. Denn zum einen werden ErzieherInnen ihre Fähigkeiten zum Wohle der Kinder nicht zurückhalten, auch wenn sie nicht entsprechend ihrer Qualifikation bezahlt werden. Zum anderen sind die Kita-LeiterInnen und die Gruppenleiterin einem Gewissenskonflikt ausgesetzt: Sie sollen die Einhaltung von restriktiven Dienstanweisungen überwachen, gleichzeitig wollen sie aber auch eine hochwertige Kita-Arbeit auf zertifizierter Basis vorweisen können. So sollten wir als Kirche nicht mit den Menschen umgehen, die in unserem Dienst stehen.
Wie beurteilt Ihr diese Frage? Können ErzieherInnen in der Praxis tatsächlich nur fürsorgerisch-bewahrend arbeiten, obwohl die Kinder ein fachlich qualifiziertes Eingreifen erforderlich machen? Gibt es tatsächlich Gruppenleitungen, die darauf achten, dass die Zweitkraft nicht pädagogisch-erzieherisch tätig wird? Hat eine Kita-Leitung jemals eine Erzieherin im Zweitkraftbereich “gemaßregelt”, weil sie nicht nur gemäß der Dienstanweisung fürsorgerisch-bewahrend gearbeitet hat?
Foto: bph – Bischöfliche Pressestelle Hildesheim