Gute kirchliche Urlaubsregelung im Bereich der DienstVO

Erholungsurlaub_2015Aus aktuellem Anlass: Für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der DVO der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen gilt bei der Übertragung von Resturlaubsansprüchen aus dem Vorjahr: Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubjahres angetreten worden ist, verfällt. Das heißt, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr spätestens am 30.09. des Folgejahres angetreten werden muss. Bemerkenswerterweise mal eine Regelung, bei der die kirchlichen Beschäftigten besser abschneiden als der Öffentliche Dienst!

Geregelt ist dies im § 22 der DVO, wo auf die Gleichstellung zu den Kirchenbeamteninnen verwiesen wird, die wiederum in der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO § 8) geregelt ist.

(DVO § 22 statt TV-L § 26 Abs. 2a &bull KBG § 61 Abs. 1-3 • KBGErgG § 24 Abs. 1 • NEUrlVO § 8)

 

Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.

Kommentare sind geschlossen.