Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Ev.-luth. Landeskirchen Mecklenburg, Thüringen und Sachsen können kirchliche Beschäftigte ohne Verluste wechseln. Angesicht der häufigen strukturellen Veränderungen im kirchlichen Bereich ermöglicht eine solche Regelung mehr Flexibilität und Veränderungsbereitschaft. Außerdem füllt sie den Begriff der Dienstgemeinschaft mit innerkirchlicher Solidarität.
Grundlage hierfür sind die dortigen Regelungen zum Übergangsrecht (Anmerkung 2 zu § 1 Abs. 1): Überleitungsregelungen Mecklenburg Sachsen und Thüringen
Es wäre prima, wenn eine vergleichbare Regelung auch für den Bereich der Konföderation vereinbart werden könnte.
W.M.