Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Anstellungsträger verpfichtet, die fachliche Eignung ihres Personals im Kinder- und Jugendbereich zugewährleisten. Insbesondere dürfen keine Verurteilungen wegen Straftaten im Bereich der Sexualdelikte vorliegen. Die Anstellungsträger sind berechtigt, vom Beschäftigten die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses zu verlangen. Nach Auffassung des Mitarbeitervertretungsverbandes handelt es sich hierbei um eine dienstliche Verrichtung im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung für die der Anstellungsträger im Rahmen des Dienstreiserechtes die Arbeitszeit anrechnen und die Fahrkosten erstatten muss. Hinzu kommt der Anspruch auf Erstattung der Verwaltungskosten von 13 €.
Dazu geben wir folgende Hinweise:
1.) Beantragen Sie bei Ihrem Anstellungsträger eine Dienstreisegenehmigung, damit sie auf der Hin- und Rückfahrt zur Meldebehörde (Einwohnermeldeamt), versichert sind.
2.) Fahren Sie mit der Aufforderung Ihres Arbeitgebers zur Meldebehörde und legen Sie diese dort vor.
3.) Damit beantragen Sie ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz.
4.) Leider müssen Sie die Kosten der Verwaltungsgebühr in Höhe von 13.-€ für Ihren Anstellungsträger auslegen (diese werden gegen Vorlage der Quittung mit der kommenden Abrechnung erstattet).
5.) Nach Erhalt des erweiterten Führungszeugnisses sollten Sie dieses aus datenschutzrechtlichen Gründen in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift: “Z.H. der Personalabteilung” in der zuständigen Verwaltungsstelle abgeben, sofern es nicht direkt an den Arbeitgeber übersandt wird.
6.) Zusätzlich zu der Erstattung der Verwaltungsgebühr haben Sie auch einen Anspruch auf Berücksichtigung der im Rahmen der Dienstreise (einschl. entstandender Wartezeiten) angefallenen Arbeitszeit (gemäß § 11 Abs. 3 DVO), sowie auf Erstattung der Fahrtkosten im Rahmen der kirchlichen Reisekostenbestimmungen.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung! W.M.