Im Bereich der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen arbeiten ca. 10.000 Beschäftigte in ca. 975 Kindertagesstätten (einschl. 151 Kinderspielkreisen). Hier werden täglich 68.900 Kinder durch Bildung und Förderung auf das Leben vorbereitet. Die evangelischen Kindertagesstätten haben zu Recht einen hervorragenden Ruf in Bezug auf ihre Fachlichkeit und ihre Fähigkeit Werte zu vermitteln. Das Fortbildungswesen ist sehr weit entwickelt und hoch effizient. Unsere Kita-Beschäftigten werden bei jeder Gelegenheit von den kirchenleitenden Stellen gelobt und wertgeschätzt. Ist das ernstgemeint?
Die Kirchenleitungen mögen zur Kenntnis nehmen:
Die kirchlichen Kita-Beschäftigten werden schlechter bezahlt als ihre Kolleginnen und Kollegen im Öffentlichen Dienst. Das ist ungerecht und muss geändert werden!
Nach Einschätzung von Experten wird es – bedingt durch den Ausbau der frühkindlichen Bildung im Krippenbereich – in naher Zukunft zu einem großen Fachkräftemangel kommen. Das eröffnet den Vorschulpädagogen neue Chancen:
Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen und sonstigen Vergünstigungen
In vielen Arbeitsbereichen wollen sich Mitmenschen für die Leistungen, die wir erbringen, erkenntlich zeigen und lassen uns kleinere Geschenke zukommen. Dies kann manchmal das Pfund Kaffee sein, welches im Kirchenkreisamt zu Weihnachten in der Teeküche abgestellt wird. Manchmal handelt es sich aber auch um Geldgeschenke oder Essensgutscheine. Besonders aus den Bereichen der Diakoniesozialstationen und der Kindertagesstätten wird immer wieder die Frage an uns herangetragen: „Wie ist mit solchen Geschenken umzugehen?“
Der TV-L ist im Paragraphen 3 Abs. 3 in seiner Aussage eindeutig. Er verbietet Beschäftigten, Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen von Dritten anzunehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Dienstvertragsordnung bestimmt allerdings, dass anstelle des Paragraphen 3 Abs. 3 TV-L die kirchenbeamtenrechtlichen Regelungen Anwendung finden. In diesen kirchenbeamtenrechtlichen Regelungen heißt es im KGB.EKD §26, dass die Annahme von Zuwendungen grundsätzlich der Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedarf. Im Jahr 2008 ist zusätzlich eine Verwaltungsvorschrift „Korruptionsprävention“ erlassen worden, die das Verhalten bei Belohnungen usw. eindeutig regelt und zu beachten ist. Diese zählt dezidiert auf, in welchen Fällen die Annahme von Geschenken grundsätzlich verboten ist. Dazu zählen Geld und bargeldähnliche Zuwendungen wie z. B. Gutscheine, aber auch Eintrittskarten, das Überlassen von Schmuck und Gegenständen, die Gewährung von Leistungen oder die Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften.
Ausnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Dienstherrn. Es ist erlaubt, geringwertige Aufmerksamkeiten anzunehmen, solange deren Wert insgesamt 10 € nicht übersteigt. Beschäftigte sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen kann. Man ist daher gut beraten, derartige Geschenke freundlich abzulehnen. Sollte sich der Schenkwillige nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen, muss unbedingt der Arbeitgeber informiert werden, damit dieser entscheiden kann, wie weiter vorgegangen wird. Man sollte sich auch im Klaren sein, dass man sich durch die Annahme von Geschenken schnell dem Vorwurf der Bestechlichkeit oder Begünstigung aussetzt.
Siegfried Wulf