Drohen jetzt betriebsbedingte Kündigungen in den Kitas? NEIN!

Die kirchlichen Arbeitgeber haben die Chance zur Erhaltung der 38,5 Stundenwoche bei voller Gegenfinanzierung durch einen Teil des Leistungsentgelts zurückgewiesen. Dadurch wird sich die Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte zum 01. Januar 2017 um eine halbe Stunde auf 39 Wochenstunden erhöhen. Für Teilzeitbeschäftigte gilt das anteilig. Die Arbeitgeber argumentieren nun, dass rein rechnerisch ein nicht refinanzierbarer Stundenüberhang in den Kitas entsteht und daher alle Arbeitsverträge (sehr aufwändig für die Verwaltungen) geändert werden müssen. Stimmt das wirklich?

Tatsächlich werden die Kita-Beschäftigten, insbesondere die in Teilzeit immer wieder zur Mehrarbeit herangezogen, das heißt sie arbeiten länger als im Arbeitsvertrag vereinbart, weil „abbummeln“ nicht möglich ist. Bezahlte Mehrarbeit hat gegenüber der regulären Arbeit drei deutliche Nachteile, sie wird nicht berücksichtigt bei: 1. Im Falle der Krankheit bei der Lohnfortzahlung. 2. Auch beim Urlaub wird nur die reguläre Arbeitszeit vergütet. 3. So ist es auch bei der Jahressonderzahlung. Außerdem ist es oft eine Zumutung für die private Zeitplanung. Sollten Beschäftigte also in der Vergangenheit häufiger wenig attraktive Mehrarbeit geleistet haben, sollten sie auf keinen Fall einer Änderung ihres Arbeitsvertrages zustimmen. Dies gilt umso mehr, wenn sich auf dem Arbeitszeitkonto ein erhebliches Stundenplus befindet.

Was kann einem Beschäftigten passieren, wenn er/sie der Vertragsänderung nicht zugestimmt? Drohen dann Änderungskündigungen? Erstmal sind Änderungskündigungen für unkündbare Beschäftigte (mindestens 15 Beschäftigungsjahre und mindestens 40 Lebensjahre) nicht möglich. Zum Zweiten unterliegen auch die betriebsbedingten Änderungskündigungen der Mitbestimmung durch die Mitarbeitervertretung (MAV). Eine MAV wird niemals einer betriebsbedingten Kündigung zustimmen, wenn in der Vergangenheit häufiger Mehrarbeit verlangt wurde, die sich dadurch nun verringern würde. Auch die Schiedsstelle wird ersatzweise nur dann einer betriebsbedingten Änderungskündigung zustimmen, wenn ein Arbeitgeber nachweisen kann, dass dieser rechnerische Stundenüberhang auch in der Realität in Erscheinung tritt und er nachweislich auf den Kosten für diese Minuten endgültig „sitzen bleibt“.

Fazit: Angesichts der törichten Verweigerungshaltung der kirchlichen Arbeitgeber in der ADK zum Erhalt der 38,5 StdWo sollte kein Beschäftigter, der in der Vergangenheit Mehrarbeit geleistet hat, jetzt einer Vertragsänderung zu seinen Ungunsten freiwillig zustimmen. Die Mitarbeitervertretungen sollten sich mit der Frage einer gezielten Reduzierung der indirekt schlechter bezahlten Mehrarbeit beschäftigten und keinesfalls betriebsbedingten Änderungskündigungen zustimmen, durch die die Zumutung von Mehrarbeit faktisch sogar noch ausgeweitet würde.

Im Übrigen steht es jedem Mitarbeiter frei, nach einer Zustimmung der Schiedsstelle zur Änderungskündigung durch den Arbeitgeber, diese Änderung dann doch noch zu akzeptieren und damit den eigenen Arbeitsplatz zu behalten. Natürlich kann die mögliche Änderungskündigung auch noch vorm Arbeitsgericht überprüft werden.

Noch Fragen dazu generell oder persönlich?

Eure Kirchengewerkschaft berät Mitglieder und solche, die es werden wollen gern. Mitarbeitervertreter können und sollten sich mit Fragen zur Handhabung auch an den Gesamtausschuss der MAV wenden.

 

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