Bleibt es doch für die Kitas bei der 38,5 Stundenwoche?

ADKAb 1. Januar 2017 wird nach derzeitiger Rechtslage für die Kita-Beschäftigten anstelle der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (§ 11 Abs.1 DienstVO) eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden gelten (§ 6 Abs. 1 Buchst. b TVöD-V (VKA)).

Infolge der Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 39 Stunden erhöhen sich die vertraglich zu leistenden Arbeitsstunden in fast allen Beschäftigungsverhältnissen. Sowohl für diejenigen, für die dienstvertraglich eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart ist, als auch für die ein v.H.-Satz der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist. Nur wer eine feste Wochenstundenzahl vereinbart hat wäre individuell nicht betroffen.

Diese 39 StdWo wird außerdem gleichzeitig in den Kitas zu einer Überschreitung des derzeit in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Stundenrahmens der Einrichtung führen. Daher sollen die vereinbarten Arbeitszeiten in den  individuellen Arbeitsverträgen geändert werden, durch eine mitbestimmungspflichtige Änderungskündigung oder einvernehmlich.

Es ist absehbar, dass für viele Kollegen eine einvernehmliche Änderung ihrer Dienstverträge nicht erzielt werden wird, da sich ein verminderter Teilzeitanteil bei der Berechnung ihres Entgelts nachteilig auf das monatliche Einkommen auswirken würde. Das bedeutet Konflikte ohne Ende.

Entschärfung des Konflikts um die Arbeitszeit

Deshalb werden die Arbeitnehmerorganisationen in der ADK zur Entschärfung des Konflikts das Angebot unterbreiten, für die Kita-Beschäftigten die derzeitige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden beizubehalten. Finanziert werden kann diese halbe Wochenstunde aus dem Einbehalt eines wertgleichen Teils des im TVöD vorgesehenen Leistungsentgelts gem. § 18 Abs. 2 TVöD-VKA in Höhe von 2 %. Die Erhaltung der bisherigen Arbeitszeit von 38,5 WoStd. durch die ‚halbe Stunde minus‘ entspricht einem Wert von 1,3 %, so dass noch ein Anteil von 0,7 % auszuzahlen wäre.

Erspart würde hiermit den kirchlichen Verwaltungen und allen Teams in den Kitas auch ein riesiger Berg von Arbeit und Stress.

Siehe auch Antrag der  Arbeitnehmerorganisationen zum Leistungsentgeltadk-antrag-leistungsentgelt-fuer-erzieherinnen-3

Hierüber muss jetzt noch in der ADK beschlossen werden. Bei der Einigung auf Einführung der kommunalen Tarifbedingungen waren sich beide Seiten darüber einig, dass das kirchliche Kita-Personal nicht schlechter gestellt werden soll, als das Personal in den kommunalen Kitas. Dort wird das Leistungsentgelt in Höhe von zwei Prozent in der Regel an alle Beschäftigten pauschal ausgezahlt. Deshalb steht dieser Betrag auch den kirchlichen Kita-Beschäftigten mit der TVöD-Übernahme zu. Dieses Leistungsentgelt kann im Rahmen der Regelungshoheit der ADK selbstverständlich auch teilweise für die Erhaltung der  38,5 Stundenwoche verwendet werden.

Die nächste ADK-Sitzung findet schon am 17. November 2016 statt. 

Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.

Kommentare sind geschlossen.