In dem unten stehenden Bericht des Landeskirchenamtes vom 16. Juni 2006 an die Synode der Hannoverschen Landeskirche sind die Pläne der kirchlichen Arbeitgeber anschaulich dargestellt. Es wird aber auch deutlich, dass die Kirchenleitung zutiefst davon überzeugt ist, dass die Kirche als Gesetzgeber berecht sei, einseitig die „Spielregeln“ für die Verhandlungsbedingungen aufstellen zu können.
Der MVV-K bestreitet, dass der kirchliche Gesetzgeber die Verfahrensregeln willkürlich im Interesse der kirchlichen Arbeitgeber festsetzen kann. Die Kirche kann unserer Meinung nach das ihr vom Staat zugestandene Selbstbestimmungsrecht (Artikel 140 Grundgesetz) nur unter Beachtung der Grenzen der sozialstaatlichen Standards ausüben. Wenn die kirchlichen Gesetzgeber sich hier zukünftig nicht selbst mäßigen, könnte es notwendig werden, die Europäische Union und den Petitionsausschuss auf die Verletzung der Arbeitnehmerrechte durch kirchliche Gesetze aufmerksam zu machen und um Hilfe zu bitten. Der MVV-K ist notfalls bereit, die entsprechenden Eingaben nach Brüssel und Berlin zu versenden.